Die Voraussetzungen, unter denen der Anschluss einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage (ÜMA/EMA) sowie einer Videoüberwachungsanlage (VÜA) im Rahmen eines umfassenden Sicherungskonzeptes an eine Alarmempfangsstelle der Polizei genehmigt sowie abgeschaltet werden kann, sind in der „Bundeseinheitlichen Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)“ – kurz ÜEA-Richtlinie – festgelegt.
Bei der Erarbeitung des umfassenden Sicherungskonzeptes soll die zuständige Polizeibehörde zur Beratung hinzugezogen werden.
Im rechten Bereich dieser Seite finden Sie die ÜEA-Richtlinie sowie die in NRW geltenden Zusatzbestimmungen.