In NRW werden im Rahmen der freien Heilfürsorge entstehende Krankheitskosten von Polizistinnen und Polizisten ohne Eigenbeteiligung vom Dienstherrn übernommen. Der rechtliche Anspruch ergibt sich aus § 112 Landesbeamtengesetz. Danach umfasst die Heilfürsorge alle zu Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Näheres regelt die Verordnung über die freie Heilfürsorge (FHVOPol). Daraus ergeben sich rund 60.000 Abrechnungsfälle pro Quartal. Dabei handelt es sich um Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung, von Apotheken, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern.
Sie können die Freie Heilfürsorge zu den folgenden Sprechzeiten telefonisch erreichen:
Montag, Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 13 bis 16 Uhr
Oder schicken Sie uns eine E-Mail:
TD13.2.LZPD [at] polizei.nrw.de (TD13[dot]2[dot]LZPD[at]polizei[dot]nrw[dot]de)