Freie Heilfürsorge

Krankenversichertenkarte Polizei NRW
Freie Heilfürsorge
Die Krankenkasse für Polizistinnen und Polizisten in NRW.

In NRW werden im Rahmen der Freien Heilfürsorge der Polizei NRW entstehende Krankheitskosten von Polizeivollzugsbeamtinnen und -Beamten ohne Eigenbeteiligung vom Dienstherrn übernommen. Der rechtliche Anspruch ergibt sich aus § 112 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW). Danach umfasst die Heilfürsorge alle zu Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Die Bestimmungen der Freien Heilfürsorge der Polizei NRW sind in der Freien Heilfürsorge Verordnung geregelt (FHVOPol NRW).

 

Grundsätze der Freien Heilfürsorge

Die Freie Heilfürsorge der Polizei NRW ist ein sonstiger Kostenträger, und somit weder eine gesetzliche noch private Krankenversicherung. Durch die Bestimmungen in der FHVOPol NRW ist jedoch eine Anlehnung an das SGB V gegeben, sodass die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten den gesetzlich Versicherten annähernd gleichgestellt sind. Anspruchsberechtigte der Freien Heilfürsorge der Polizei NRW sind KEINE Privatversicherten!

Die Leistungen der Freien Heilfürsorge werden als Sachleistung gewährt. Etwaige Ansprüche sind nach den Bestimmungen der Heilfürsorge direkt zwischen dem Leistungserbringer und der Abrechnungsstelle (ggf. über die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung) abzurechnen. Nur in Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung im Ausland und einigen (nicht jedoch allen) Fahrtkosten ist eine Kostenerstattung an die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten möglich.

Es handelt sich ferner um keine Familienversicherung. Der Anspruch ergibt sich, wie oben erwähnt, aus § 112 LBG NRW. Demnach besteht ein Anspruch für aktive Polizeivollzugsbeamtinnen und -Beamten. Ehepartner und Kinder sind nicht über die Freie Heilfürsorge versichert. 

 

Erreichbarkeiten der Freien Heilfürsorge

Sie können die Abrechnungsstelle der Freien Heilfürsorge der Polizei NRW beim LZPD NRW zu den folgenden Sprechzeiten telefonisch erreichen:
Montag, Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 13 bis 16 Uhr

Nutzen Sie für Ihren Anruf die Durchwahl: 0203/4175-13999
Oder schicken Sie uns eine E-Mail: TD13.2.LZPD [at] polizei.nrw.de
oder ein Fax unter 0203-4175-13888

Für die Genehmigung bzw. die Prüfung von Kostenübernahmeanträgen ist der jeweils zugeordnete Polizeiärztliche Dienst der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten zuständig. Alle Anspruchsberechtigten wenden sich bitte sofort an ihren Polizeiärztlichen Dienst, auch um Verzögerungen zu vermeiden! Vielen Dank!
Für die Leistungserbringer, die gerne einen Antrag auf Kostenübernahme stellen möchten gilt: Sofern die Kontaktdaten des Polizeiärztlichen Dienstes nicht bekannt sind, können Sie sich gerne an die Abrechnungsstelle unter o.g. Kontaktdaten wenden.

 

Weitere wichtige Informationen zur Heilfürsorge

  • Institutionskennzeichen (IK): 103600525
  • Kassennummer bei der Kassenärztlichen Vereinigung: 24870
  • Postanschrift der Abrechnungsstelle der Freien Heilfürsorge der Polizei NRW: 
    LZPD NRW, TD 13.2 Freie Heilfürsorge, Schifferstr. 10, 47059 Duisburg
In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110