Sie sind Polizistin oder Polizist in Nordrhein-Westfalen und bei der Freien Heilfürsorge krankenversichert? Die häufigsten Fragen rund um Ihre Krankenversicherung beantworten wir auf dieser Seite.
FAQ
Bei der Freien Heilfürsorge der Polizei NRW handelt es sich um einen sonstigen Kostenträger. Das bedeutet es handelt sich weder um eine gesetzliche noch eine private Krankenversicherung.
Durch die Bestimmungen in der FHVOPol NRW ist eine Anlehnung an das SGB V und somit die gesetzliche Krankenversicherung jedoch gegeben.
Für Fragen zur Abrechnung steht Ihnen die Abrechnungsstelle der Freien Heilfürsorge beim LZPD NRW zu den folgenden Sprechzeiten unter 0203-4175-13999 zur Verfügung:
Montag, Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 13 bis 16 Uhr
Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail schreiben:
TD13.2.LZPD [at] polizei.nrw.de (TD13[dot]2[dot]LZPD[at]polizei[dot]nrw[dot]de)
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte wenden sich bitte direkt an ihren zuständigen Polizeiärztlichen Dienst.
Leistungserbringer können sich zwecks Genehmigungen auch direkt an den Polizeiärztlichen Dienst wenden, sofern die Kontaktdaten bekannt sind. Ansonsten können Sie sich gerne an die Abrechnungsstelle wenden, die Ihnen die Kontaktdaten des zuständigen Polizeiärztlichen Dienstes mitteilen kann.
Bei allgemeinen Fragen als Leistungserbringer können Sie sich direkt an die Abrechnungsstelle wenden. Kontaktdaten finden Sie oben auf dieser Seite.
Nach § 2 Abs 2 FHVOPol NRW finden Kostenbeteiligungen und Zuzahlungsregelungen (nach dem SGB V) keine Anwendung. Dies bedeutet, dass Anspruchsberechtigte der Freien Heilfürsorge der Polizei NRW zuzahlungsbefreit sind.
Eine Budgetierung ist bei den gesetzlichen Krankenversicherungen im Bereich der Heil- und Arzneimittel gegeben. Diese Budgetierung gilt jedoch nicht für sonstige Kostenträger. Da die Freie Heilfürsorge der Polizei NRW zu den sonstigen Kostenträgern zählt, kann der Arzt unter Beachtung der entsprechenden Richtlinien die medizinisch notwendigen Heil- und Arzneimittel verordnen, ohne dass davon das Praxisbudget belastet wird.
Gerne können Sie die Rechnung direkt an das Funktionspostfach der Abrechnungsstelle senden.
TD13.2.LZPD [at] polizei.nrw.de (TD13[dot]2[dot]LZPD[at]polizei[dot]nrw[dot]de)
Der Leistungsumfang der Freien Heilfürsorge der Polizei NRW ist in der Freien Heilfürsorgeverordnung (FHVOPol NRW) geregelt und festgelegt.
Bitte wenden Sie sich zu Fragen der Beihilfe an ihre zuständige Beihilfestelle. Die Beihilfe und die Freie Heilfürsorge sind verschiedene Stellen, mit verschiedenen Rechtsgrundlagen. Die Abrechnungsstelle der Freien Heilfürsorge kann keine Aussagen zur Beihilfe treffen.
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an ihre zuständige Personalstelle. Diese kann Ihnen einen Anspruchsberechtigungs-/Versichertennachweis ausstellen.
Die Aufgabe obliegt nicht der Abrechnungsstelle der Freien Heilfürsorge!
Eine Kostenerstattung im Rahmen der Heilfürsorge NRW ist nur bei Auslandsbehandlung und einigen (nicht allen!) Fahrtkosten möglich. Ansonsten gilt das Sachleistungsprinzip, d.h. die Anspruchsberechtigten erhalten die Leistungen als Sachleistung und der Leistungserbringer rechnet mit der Heilfürsorge ab.
Zur weiteren Klärung oder zur Erstellung eines Ablehnungsbescheides, um die Rechnung bei der Beihilfe/Privater Zusatzversicherung einzureichen, können Sie die Rechnung gerne an das Funktionspostfach der Abrechnungsstelle senden.
TD13.2.LZPD [at] polizei.nrw.de
Die Bestimmungen der Freien Heilfürsorge sind in der FHVOPol NRW abschließend geregelt. Danach gehört eine Behandlung eines Osteopathen nicht zu den Leistungen der Freien Heilfürsorge. Ein Anspruch besteht daher nicht.
Die Bestimmungen der Freien Heilfürsorge sind in der FHVOPol NRW abschließend geregelt. Danach gehört eine Behandlung eines Heilpraktikers nicht zu den Leistungen der Freien Heilfürsorge. Ein Anspruch besteht daher nicht.
Ja, dies ist unbedingt erforderlich. Sofern Sie die Versichertenkarte nicht vorlegen können, weisen Sie auf ihren Anspruch auf Freie Heilfürsorge hin und reichen die Karte schnellstmöglich nach. Bei Ärzten muss dies innerhalb des laufenden Quartals erfolgen.
Bei Zahnärzten innerhalb von 10 Tagen nach Behandlung. Erfolgt das Nachreichen der Karte in dem genannten Zeitraum nicht, ist der (Zahn)Arzt berechtigt eine Privatleistung zu verlangen, die keine Leistung der Freien Heilfürsorge darstellt.
Bitte beachten Sie zudem, dass etwaige Verordnungen privatärztlich ausgestellt werden können, die dann auch keine Leistung der Heilfürsorge darstellen.
Bitte wenden Sie sich zwecks Neubeantragung einer Krankenversichertenkarte an ihre Personalstelle. Die Personalstelle muss eine neue Karte im System beantragen. Der Abrechnungsstelle der Freien Heilfürsorge liegen keine entsprechenden Berechtigungen dazu vor.
Anfang jeden Jahres werden die in dem Jahr ablaufenden Karten neu bestellt, sofern die jeweilige Polizeibehörde ihr Einverständnis zur Bearbeitung der Daten erteilt hat. Die neu erstellten Karten werden an die Personalstellen zur Ausgabe weitergeleitet.
Sofern Sie nicht automatisch eine neue Karte erhalten haben, wenden Sie sich bitte an ihre Personalstelle, damit diese eine neue Karte beantragen kann.
Die Anspruchsberechtigten der Freien Heilfürsorge haben eine Krankenversichertenkarte, keine Elektronische Gesundheitskarte.
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an ihre zuständige Personalstelle. Diese kann Ihnen einen Anspruchsberechtigungsnachweis ausstellen, den Sie dann in der Praxis abgeben können.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Ärzten innerhalb des laufenden Quartals den Nachweis erbringen müssen; bei Zahnärzten schon innerhalb von 10 Tagen!!! Erfolgt dies nicht sind die Ärzte berechtigt Ihnen Privatrechnungen zu stellen. Dabei handelt es sich um keine Leistungen der Heilfürsorge, eine Kostenübernahme ist nicht möglich!
Bei der professionellen Zahnreinigung handelt es sich um eine individuelle Gesundheitsleistung, die nicht vom Leistungsumfang der Heilfürsorge umfasst ist. Ein Anspruch zu Lasten der Heilfürsorge besteht daher nicht.
Ob hier ggf. ein subsidiärer Anspruch bei der Beihilfe besteht, ist direkt mit der Beihilfestelle zu klären.
Bitte treten Sie nicht in Vorkasse!
Aufgrund des Sachleistungsprinzips ist die Abrechnung des Festzuschusses nur direkt zwischen dem Zahnarzt (oder einer entsprechenden Ab-rechnungsstelle) und der Abrechnungsstelle der Heilfürsorge möglich.
Sofern ihr Zahnarzt die Abrechnung des genehmigten Festzuschusses nicht mit der Abrechnungsstelle der Heilfürsorge selbst abrechnen möchte, reichen Sie bitte alle Unterlagen bei der Abrechnungsstelle ein. Der genehmigte Festzuschuss wird dann direkt an den Zahnarzt (oder die Abrechnungsstelle) beglichen. Die Differenzkosten sind durch Sie an den Zahnarzt (oder die Abrechnungsstelle) zu begleichen.
Es besteht ein Anspruch auf diese Leistungen in Analogie zu den gesetzlich Versicherten. Die Regelungen der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sind zu beachten.
Die Abrechnung erfolgt ausschließlich direkt zwischen dem Leistungserbringer und der Abrechnungsstelle der Heilfürsorge.
Es dürfen nur zugelassene Leistungserbringer nach § 124 SGB V in Anspruch genommen werden.
Eine Rezeptzuzahlung entfällt.
Ja, die Polizei NRW lässt den besonderen Versorgungsbedarf gegen sich gelten.
Ja, die Polizei NRW lässt Blankoverordnungen gemäß der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und der vertraglichen Vereinbarungen des GKV Spitzenverbandes gegen sich gelten.
Nein, dies ist nicht möglich. Es muss eine kassenärztliche Verordnung vorliegen.
Wie auch bei gesetzlich Versicherten besteht kein Anspruch auf Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten. Es sei denn es existiert eine Ausnahme nach der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Nein, dies ist nicht möglich, da aktuell eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur nicht gegeben ist.
Vertraglich sind die Zahn-/Ärzte weiterhin verpflichtet Kassenformulare vorzuhalten und diese bei Anspruchsberechtigten von sonstigen Kostenträgern auch zu verwenden.
Nein, dies ist nicht möglich. Privatverordnungen stellen keine ordnungsgemäße Verordnung zu Lasten der Heilfürsorge dar; eine Kostenübernahme entfällt.
Dies ist korrekt. Vertraglich sind die Leistungen in Zusammenhang mit der Empfängnisregelung bei der Freien Heilfürsorge der Polizei NRW ausgeschlossen. Folglich ist auch die Verordnung von Verhütungsmitteln zu Lasten der Heilfürsorge ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Frauen unter 21 Jahren!
Es gelten die Regelungen wie bei gesetzlich Versicherten.
Die Inanspruchnahme von Psychotherapeuten mit Kassenzulassung ist mit der Krankenversichertenkarte möglich. Diese rechnen über die Kassenärztliche Vereinigung ab.
Etwaige erforderliche Anträge sind vorher beim Polizeiärztlichen Dienst zu stellen.
Die Inanspruchnahme von Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung ist nur mit vorheriger(!) Genehmigung möglich. Bitte dazu an den zuständigen Polizeiärztlichen Dienst, Genehmigungsstelle, wenden. Nach erfolgter Genehmigung ist nur eine direkte Abrechnung zwischen dem Therapeuten oder der Therapeutin und der Abrechnungsstelle möglich. Eine Kostenerstattung an Anspruchsberechtigte erfolgt nicht.
Hilfsmittel müssen auf einem Muster 16 verordnet sein. Andere Verordnungen sowie Privatverordnungen sind unbedingt VOR der Versorgung zu klären.
Bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung, der Listung des Hilfsmittels im Hilfsmittelverzeichnis und einem Betrag unter 500 € entfällt eine vorherige Genehmigung. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dennoch die Festbeträge bzw. vertragliche Vereinbarungen der Heilfürsorge zur Abrechnung gelten! Etwaige Mehrkosten sind zwischen der anspruchsberechtigten Person und dem Leistungserbringer zu klären.
Rezeptzuzahlungen entfallen.
Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind oder bei denen keine ärztliche Verordnung vorliegt oder bei denen ein Betrag von 500 € überschritten wird müssen VOR der Versorgung über die Genehmigungsstelle (i.d.R. der Polizeiärztliche Dienst) genehmigt werden.
Bei Erstversorgung von Sehhilfen zu Lasten der Heilfürsorge muss eine Ärztliche Verordnung vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn eine Sehhilfe schon vor Eintritt in die Heilfürsorge vorgelegen hat.
Bei Folgeversorgungen kann auf die ärztliche Verordnung verzichtet werden, der Optiker muss jedoch eine Refraktionsmessung durchführen und der Abrechnung beilegen.
Eine Abrechnung der Festbeträge ist nur zwischen dem Optiker und der Abrechnungsstelle möglich. Dafür ist die Rechnung, Verordnung oder Refraktionsbestimmung und die Empfangsbescheinigung des Anspruchsberechtigten bei der Abrechnungsstelle einzureichen.
Kosten für Brillenfassungen werden nicht übernommen.
Die Festbeträge für Sehhilfen, die zum 26.02.2025 für gesetzlich Versicherte galten, gelten auch weiterhin.
Eine Kostenerstattung an Anspruchsberechtigte ist nicht möglich! Bitte beachten Sie dies insbesondere bei Onlinebestellungen!
Nein, es besteht kein Anspruch auf Chefarztbehandlung und Ein-/Zweibettzimmer.
Die Heilfürsorge der Polizei NRW übernimmt nur die allgemeinen Kosten des Krankenhausaufenthaltes, nach vorheriger Kostenübernahme!
Es besteht nach den Bestimmungen der Heilfürsorge ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung in Krankenhäuser die nach § 108 SGB V zugelassen sind.
Da zu Lasten der Heilfürsorge kein Anspruch auf Chefarztbehandlung und Ein-/Zweibettzimmer besteht, sind die Rechnungen durch Sie zu begleichen und bei der Beihilfe und ggf. privater Zusatzversicherung einzureichen.
Sofern ein Ablehnungsbescheid der Freien Heilfürsorge zwingend erforderlich sein sollte, senden Sie die Rechnungen bitte an das Funktionspostfach der Abrechnungsstelle (TD13.2.LZPD [at] polizei.nrw.de (TD13[dot]2[dot]LZPD[at]polizei[dot]nrw[dot]de)), damit dieser gefertigt werden kann.
Bitte verwenden Sie das Kostenerstattungsformular und füllen den Behandlungsbogen im Ausland aus und senden diese zusammen mit den Rechnungen (und ggf. auch Übersetzungen) an die Abrechnungsstelle der Heilfürsorge.
Sofern kein Zugang besteht für die Formulare können Sie diese über das Funktionspostfach der Abrechnungsstelle (TD13.2.LZPD [at] polizei.nrw.de (TD13[dot]2[dot]LZPD[at]polizei[dot]nrw[dot]de)) anfordern.
Nein, dies ist nicht der Fall.
Nein. Es ist nur eine Erstattung an die anspruchsberechtigte Person möglich.
Bei Rechnungen auf Deutsch und Englisch ist dies im Regelfall nicht notwendig. Bei allen anderen verwendeten Sprachen ist eine Übersetzung beizufügen. Liegt diese dem Antrag nicht bei und eine Bearbeitung Ihres Antrages ist ohne die Übersetzung nicht möglich, wird diese bei Ihnen nachgefordert. Dadurch kann sich eine Verzögerung in der Bearbeitung Ihres Antrages ergeben.
Nach § 11 Abs. 5 FHVOPol NRW können die Kosten für die Übersetzung nicht erstattet werden.
Nein. Nach § 12 Abs. 6 FHVOPol NRW werden Fahrtkosten nicht übernommen.
Sollten Sie Fragen haben, die über unsere FAQ hinausgehen, können Sie sich an die Abrechnungsstelle der Freien Heilfürsorge der Polizei NRW beim LZPD NRW wenden. Unter der Telefonnummer 0203/4175-13999 erreichen Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu folgenden Sprechzeiten:
Montag, Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 13 bis 16 Uhr
Oder schicken Sie uns eine Email (TD13.2.LZPD [at] polizei.nrw.de (TD13[dot]2[dot]LZPD[at]polizei[dot]nrw[dot]de)) oder ein Fax unter 0203/4175-13888.