Gemäß Erlass des Innenministerium NRW zur Änderung der freien Heilfürsorge ist seit dem 1. April 2019 für eine Genehmigung von Hilfsmitteln über 500 € netto oder nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführte Hilfsmittel ein Kostenvoranschlag der Verordnung beizufügen.
Hilfsmittel unter 500 € netto, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind, müssen vorher nicht mehr durch den Polizeiärztlichen Dienst genehmigt werden.
Heilmittel nach Maßgaben des Heilmittelkataloges müssen nicht genehmigt werden, lediglich Verordnungen außerhalb des Regelfalls und Langfristverordnungen.