Der Gleichstellungsplan stellt ein wichtiges Personalentwicklungsinstrument dar, um Frauen und Männern die gleichen beruflichen Entwicklungschancen zu ermöglichen. Bereits das Grundgesetz stellt in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 heraus, dass der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt. Mit dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NordrheinWestfalen (LGG NRW) verpflichtet sich das Land NRW als öffentlicher Arbeitgeber, dem Grundgedanken der Gleichberechtigung von Frauen und Männern besonders Rechnung zu tragen. Es verpflichtet somit auch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein Westfalen (LZPD NRW) als öffentlichen Arbeitgeber zur Umsetzung. Diese Verpflichtung trifft nicht nur die Behördenleitung, sondern auch alle mit Führungsverantwortung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LZPD NRW.
Details zur Umsetzung entnehmen Sie bitte dem Gleichstellungsplan 2024-2027.